Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indosfiren. 
Auch an den Aussteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen früheren Indossanten 
kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden. 
Artikel 11. 
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein 
mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden. 
Artikel 12. 
Ein Indossament ist Fhltig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen 
oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die 
Alonge schreibt (Blanko-Indossament). 
Artikel 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen 
Blanko-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese 
Ausfüllung weiter indossiren. 
Artikel 14. 
Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen 
Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Indossamente die Be- 
merkung )ohne erahrlelshang0 ohne „Obligo"“ oder einen gleichbedeutenden 
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente 
befreit. 
Artikel 15. 
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben diejenigen, 
an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den In- 
dossanten keinen Regreß. 
Artikel 16. 
Wemnn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung 
Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die 
Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bepogenen und Re. 
Ffpreche gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist in- 
ossirt haben. 
st aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung 
vrotepiit worden, so bat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen 
den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Pro- 
testerhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht 
wechselmäßig verpflichtet. Artikel 17 
rtikel 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkaffirung“, „in Prokura“, 
oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden 
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