Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme 
präsentirt ist, nicht mitgerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate 
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestinmnt ist, an 
demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä- 
sentation entspricht; Pen- dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt 
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Ausdruck „halber Monat““ wird einem Zeitraume von 15 Tagen 
leichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen 
Hhalben Monat gestellt, so find die 15 Tage zuletzt zu zeählen 
Artikel 33. 
Respekttage finden nicht statt. 
Artikel 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im 
Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß 
der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen 
datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls 
berschuet welche- dem nach altem Stle sich ergebenden Tage der Ausstellung 
entspricht. 
Artikel 35. 
Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß= oder 
Marktortes bestimmten Jahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Fest- 
etzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Mese oder des Marktes 
älig. Dauert die Messe oder der Markt nur Einen Tag so tritt die Verfall- 
zeit des Wechsels an diesem Tage ein. 
2. Zahlung. 
Artikel 36. 
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, 
bis auf ihn binuntergehend Reihe von Indossamenten als Eigenthümer des 
Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des 
Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet 
sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar benennt. 
Wenn auf ein Blanko-Indossament ein weiteres Indossament folgt, so wird 
angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das lanko- 
Indossament erworben hat. Ausgestrichene Indosamente werden bei Prüsing 
der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente 
zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet. 
(Tr. 6648. Ar-
	        
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