Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 37. 
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Thlungeorte keinen 
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach 
ihrem Werthe r Verfallzeit in der Landesmunze gezahlt werden, sofern nicht 
der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „eseel oder eines ähnlichen 
usatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich be- 
immt hat. 
Artikel 38. 
Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst 
dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der ver- 
schriebenen Summe erfoldgt ist. 
Artikel 39. 
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wechsels 
# zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so 
ann derselbe nur verlangen, daß die Sohlung auf den Wechsel abgeschrieben und 
ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde. 
Artikel 40. 
Wird die Zahlung des n ur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der 
Acceptant nach Ablauf der für die zursrte Mange. 8 Kahlung bestimmten 
Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht 
oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder 
Anstalt niederzulegen. c#- Vorladung des Inhabers bedarf es nicht. 
VIII. Regreß Mangels Zahlung. 
Artikel 41. 
Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen 
den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 8 zes 
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Ni berlangung der Zahlung durch 
einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. 
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig; sie muß aber 
spätestens am zweiten ge nach dem Shlung#tant 05 
Artikel 42. 
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen Cpohne Protest“, „ohne 
Kosten“ 2c.), gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der 07 zur 
recht.
	        
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