Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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zahlbare  Wechsel  ausgestellt  oder  der  nach  Sicht  zahlbare  zur  Annahme
präsentirt  ist,  nicht  mitgerechnet;

2)  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten,  oder  einem,  mehrere  Monate
umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr)  bestinmnt  ist,  an
demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche  oder  des  Zahlungsmonats,  der
durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  Präsentation
  entspricht;  Pen-  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonate,  so  tritt
die  Verfallzeit  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonats  ein.

Der  Ausdruck  „halber  Monat““  wird  einem  Zeitraume  von  15  Tagen
leichgeachtet.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehrere  ganze  Monate  und  einen
Hhalben  Monat  gestellt,  so  find  die  15  Tage  zuletzt  zu  zeählen

Artikel  33.
Respekttage  finden  nicht  statt.

Artikel  34.

Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Style  gerechnet  wird,  ein  im
Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt,  und  dabei  nicht  bemerkt,  daß
der  Wechsel  nach  neuem  Style  datirt  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden  Stylen
datirt,  so  wird  der  Verfalltag  nach  demjenigen  Kalendertage  des  neuen  Styls
berschuet  welche-  dem  nach  altem  Stle  sich  ergebenden  Tage  der  Ausstellung
entspricht.

Artikel  35.

Meß=  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des  Meß=  oder
Marktortes  bestimmten  Jahlungszeit,  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Festetzung
  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  der  Mese  oder  des  Marktes
älig.  Dauert  die  Messe  oder  der  Markt  nur  Einen  Tag  so  tritt  die  Verfallzeit
  des  Wechsels  an  diesem  Tage  ein.

2.  Zahlung.
Artikel  36.

Der  Inhaber  eines  indossirten  Wechsels  wird  durch  eine  zusammenhängende,
bis  auf  ihn  binuntergehend  Reihe  von  Indossamenten  als  Eigenthümer  des
Wechsels  legitimirt.  Das  erste  Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen  des
Remittenten,  jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  desjenigen  unterzeichnet
sein,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament  als  Indossatar  benennt.
Wenn  auf  ein  Blanko-Indossament  ein  weiteres  Indossament  folgt,  so  wird
angenommen,  daß  der  Aussteller  des  letzteren  den  Wechsel  durch  das  lanko-Indossament
  erworben  hat.  Ausgestrichene  Indosamente  werden  bei  Prüsing
der  Legitimation  als  nicht  geschrieben  angesehen.  Die  Echtheit  der  Indossamente
zu  prüfen,  ist  der  Zahlende  nicht  verpflichtet.

(Tr.  6648.  Ar-