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vermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches
daher 00c0h die auf diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen
übergehen.
gz. 6.
Andere als die im &. 1. genannten Nutzungsberechtigungen, welche als
Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum lasten, 7 auf einseitigen Antrag nicht
selbstständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit
einer anderen nach dieser Verordnung vorkommenden Ablösung, Theilung oder
Zusammenlegung auf Antrag eines im Verfahren Betheiligten stattfinden, insofern
sie der wirthschaftlich zwechmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen
Grundstücks hinderlich sind.
S. 7.
Das Recht, auf Servitutablösung, Theilung oder Zusammenlegung an-
zutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Audikate
nicht ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung. Verträge oder Willens-
erklärungen, welche eine Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine
längere Leit b, als auf zehn Jahre verbindlich. Nach dem Ablauf dieser Periode
steht es jedem Betheiligten frei, sein Recht auf Theilung, Ablösung oder Zusammen-
legung geltend zu machen.
*“
Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang der in Be-
tracht kommenden Rechte und Pflichten ist lediglich nach den bestehenden Rechts-
normen zu entscheiden.
In Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Er-
kenntnisse, Latutarscher Rechte oder festen Herkommens ist die zur Weidetheilnahme
berechtigte Viehzahl:
1) bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete
Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke,
2) bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1. festzustellende Vieh-
zahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe
festzusetzen.
S. 9.
Bei jeder Ablösung, Theilung und Zusammenlegung bleibt die Bestimmung
der Art und Größe der Absindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, sowie
die Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem freien Uebereinkommen der
Parteien überlassen. Doch haben dicelben dabei die Vorschriften der S#§. 14.
und 23. zu beachten; auch müssen die Servitut-, Ablösungs-, Theilungs= und
Zus legungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Auseinandersetzungs-
behörde vorgelegt werden.
Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so finden folgende
Regeln Anwendung. l#
. 10.