Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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vermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches 
daher 00c0h die auf diese Rechte bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen 
übergehen. 
gz. 6. 
Andere als die im &. 1. genannten Nutzungsberechtigungen, welche als 
Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum lasten, 7 auf einseitigen Antrag nicht 
selbstständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit 
einer anderen nach dieser Verordnung vorkommenden Ablösung, Theilung oder 
Zusammenlegung auf Antrag eines im Verfahren Betheiligten stattfinden, insofern 
sie der wirthschaftlich zwechmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen 
Grundstücks hinderlich sind. 
S. 7. 
Das Recht, auf Servitutablösung, Theilung oder Zusammenlegung an- 
zutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Audikate 
nicht ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung. Verträge oder Willens- 
erklärungen, welche eine Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine 
längere Leit b, als auf zehn Jahre verbindlich. Nach dem Ablauf dieser Periode 
steht es jedem Betheiligten frei, sein Recht auf Theilung, Ablösung oder Zusammen- 
legung geltend zu machen. 
*“ 
Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang der in Be- 
tracht kommenden Rechte und Pflichten ist lediglich nach den bestehenden Rechts- 
normen zu entscheiden. 
In Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Er- 
kenntnisse, Latutarscher Rechte oder festen Herkommens ist die zur Weidetheilnahme 
berechtigte Viehzahl: 
1) bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete 
Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke, 
2) bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1. festzustellende Vieh- 
zahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe 
festzusetzen. 
S. 9. 
Bei jeder Ablösung, Theilung und Zusammenlegung bleibt die Bestimmung 
der Art und Größe der Absindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, sowie 
die Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem freien Uebereinkommen der 
Parteien überlassen. Doch haben dicelben dabei die Vorschriften der S#§. 14. 
und 23. zu beachten; auch müssen die Servitut-, Ablösungs-, Theilungs= und 
Zus legungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Auseinandersetzungs- 
behörde vorgelegt werden. 
Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so finden folgende 
Regeln Anwendung. l# 
. 10.
	        
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