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dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften hier-
durch eingeführt.
F. 3.
Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßheit des Gesetzes
vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. fir 1861. S. 253.)) betreffend die ander-
weite Regelung der Grundsteuer, und der dazu ergangenen erläuternden, ergän-
zenden und abandernden Vorschriften anderweit zu veranlagen und die Grundsteuer-
auptsumme für das Gebiet des Oberamts Meisenheim in verhältnißmäßiger
leichheit mit den Grundsteuer- Hauptsummen der altländischen Provinzen fest-
zustellen. Bei den zu letzterem Zweck auszuführenden Vermessungs= und Kartirungs-
arbeiten ist nach Anleitung der bei Ausführung des vorgedachten Gesetzes ergan-
genen Vorschriften zu verfahren. Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter
welchen besonderen Maaßgaben das gedachte Gesetz, sowie das Gesetz vom 21. Mai
1861. (Gesetz= Samml. für 1861. S. 327.), betreffend die für Aufhebung der
Grundsteuer-Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung, zur
Ausführung zu bringen, und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die
neu zu veranlagende Grundsteuer gegen Wegaall der bestchenden Grundsteuer in
Hung zu setzen, einem besonderen Gese vorbehalten. Bis zu diesem Zeitpunkte
ist die bestehende Grundsteuer von den Liegenschaften, mit Einschluß der auf den
Hausgärten bis zur Größe von Einem Preußischen Morgen haftenden Steuer-
beträge, mit der Beschränkung fortzuerheben, daß vom 1. Juli 1867. ab:
a) diejenigen Grundsteuerbeträge, welche auf den Gebäuden nebst den dazu
gehörigen Hofräumen haften, außer Hebung gesetzt werden,
b) von der eigentlichen, auf den Liegenschaften ruhenden Grundsteuer nur
der Betrag von fünf Sechstheilen zu erheben ist.
F. 4.
Die Funktionen, welche nach den im F. 2. bezeichneten Gesetzen den Re-
gierungen obliegen, sind bis auf etwaige anderweite Bestimmung von der Regie-
rung zu Coblenz wahrzunehmen. Die Funktionen der Landräthe fallen, bis über
die Kreisangehörigkeit des Oberamts Meisenheim bestimmt sein wird, dem von
der gedachten Regierung besonders zu berufenden Veranlagungskommissar zu.
. 5.
Einstweilen und so lange eine kreis= und provinzialständische Verfassung
nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung für das Oberamt Meisenheim
nicht eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen in Kraft:
a) Die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen= und klassifizirten
Einkommensteuer erfolgt unter Mitwirkung von Kommissionen, deren
Mitglieder zu zwei Drittheilen von dem Bezirksrathe des Oberamts-
bezirks Messenbhim in der von der Regierung näher zu bestimmenden
Weise gewählt, zu einem Drittheile aber von der Regierung aus dem
altländischen Kreise Kreuznach berufen werden.
b) Ueber