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(Nr. 6978.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1868., betreffend die Rangverhältnisse der
Justizbeamten für die neu erworbenen Candestheile.
A## Ihre Berichte vom 19. Dezember v. J. und 24. Januar d. J. bestimme
Ich über die Rangverhältnisse der Justizbeamten für die neu erworbenen Landes-
theile, was folgt:
1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Räthe des Ober-Appellations=
gerichts in Berlin haben den Nang des Ersten Präsidenten, beziehungs-
weise der Vizepräsidenten und der Räthe des Obertribunals. .
2) Die Oberamtsrichter haben den Rang der Stadt= und Kreisgerichts-
räthe; die Amtsrichter, in Frankfurt a. M. auch die Mitglieder des
Stadt= und Land-Justizamts, des Rüzegerichts bder Transsfkriptions-
und Hypothekenbehörde, sowie des Fiskalats den Rang der Stadt- und
Kreisrichter.
3) In der Provinz Hannover haben die Obergerichts-Direktoren den Rang
der Appellationsgerichte-Vizepräsidenten, die Obergerichts-Vizedirektoren
den der Appellationsgerichtsräthe, die Obergerichtsräthe den unmittelbar
nach den Appellationsgerichtsräthen, die Obergerichts-Assessoren den der
Amtsrichter. Die Obergerichtsräthe sollen jedoch in Ansehung der Uni-
formabstufung zur fünften Uniformklasse gerechnet werden.
Zugleich ermächtige Ich Sie, für einen Theil der im Bezirke der Appella-
tionsgerichte Kiel, Kassel und Wiesbaden angestellten Amtsrichter nach Maaß-
abe ihrer Würdigkeit die Verleihung des Karakters als „Oberamtsrichter“ bei
ir in Antrag zu bringen.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 27. Januar 1868.
Wilhelm.
Leonhardt.
An den Justizminister.
(Nr. 6979.)