Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 6978.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1868., betreffend die Rangverhältnisse der 
Justizbeamten für die neu erworbenen Candestheile. 
A## Ihre Berichte vom 19. Dezember v. J. und 24. Januar d. J. bestimme 
Ich über die Rangverhältnisse der Justizbeamten für die neu erworbenen Landes- 
theile, was folgt: 
1) Der Präsident, der Vizepräsident und die Räthe des Ober-Appellations= 
gerichts in Berlin haben den Nang des Ersten Präsidenten, beziehungs- 
weise der Vizepräsidenten und der Räthe des Obertribunals. . 
2) Die Oberamtsrichter haben den Rang der Stadt= und Kreisgerichts- 
räthe; die Amtsrichter, in Frankfurt a. M. auch die Mitglieder des 
Stadt= und Land-Justizamts, des Rüzegerichts bder Transsfkriptions- 
und Hypothekenbehörde, sowie des Fiskalats den Rang der Stadt- und 
Kreisrichter. 
3) In der Provinz Hannover haben die Obergerichts-Direktoren den Rang 
der Appellationsgerichte-Vizepräsidenten, die Obergerichts-Vizedirektoren 
den der Appellationsgerichtsräthe, die Obergerichtsräthe den unmittelbar 
nach den Appellationsgerichtsräthen, die Obergerichts-Assessoren den der 
Amtsrichter. Die Obergerichtsräthe sollen jedoch in Ansehung der Uni- 
formabstufung zur fünften Uniformklasse gerechnet werden. 
Zugleich ermächtige Ich Sie, für einen Theil der im Bezirke der Appella- 
tionsgerichte Kiel, Kassel und Wiesbaden angestellten Amtsrichter nach Maaß- 
abe ihrer Würdigkeit die Verleihung des Karakters als „Oberamtsrichter“ bei 
ir in Antrag zu bringen. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 27. Januar 1868. 
Wilhelm. 
Leonhardt. 
An den Justizminister. 
  
(Nr. 6979.)
	        
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