— 66 —
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des
Goldaper Kreises
Littr. W.
II. Emission
über
Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
20. Dezember 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Goldaper Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-=
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von .. ........ Tha-
lern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fuͤnf
Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht
vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter
Zuwachs der Zubsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Runmön und Beträge, sowie des Termins, an welchem die 9 uchaahlung erfolgen
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei
und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen
Regierung zu Gumbinnen, dem Kreisblatte des Goldaper Kreises, der Preußisch-
Litthauischen Zeitung, sowie in der Königsberger Hartungschen Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset. Di
ie