Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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zu machen, und auf Erfordern sind ihm Ausfertigungen der Beschlüsse des Aus- 
schusses zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Der Oberpräsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforder- 
lich erachtet, den Lokalkommissionen (S. 8.) einen Beamten mit gleichen Befug- 
nissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maaßregel dieser Kommission bean- 
standet werden sollte, so ist die Angelegenheit zunachst an den ständischen Aus- 
schuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen. 
F. 12. 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 7. März 1868. 
Der Uebergang derjenigen bisherigen Staatsanstalten in die ständische Ver- 
waltung, welche in Folge des Gesetzes vom 7. März 1868. (Gesetz= Samml. 
S. 223.) den Hannoverschen Provinzialständen überwiesen werden, imgleichen 
die Verwaltung der denselben Behufs der Landstraßen und Gemeindewege über- 
wiesenen Mittel, wird durch besondere im Einverständnisse mit der Staatsregierung 
aufzustellende Reglements geordnet. 
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeret 
(R v. Decker).
	        
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