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(Nr. 7237.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obli-
gationen des Teltower Kreises im Betrage von 14,000 Thalern. Vom
22. September 1868.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Teltower Kreises, im Regierungsbezirk
Potsdam, auf dem Kreistage vom 27. April 1868. beschlossen worden, die zur
Ausführung der vom Kreif beschlossenen Chausseebauten außer den durch die
Privilegien vom 16. Januar 1860. (Gesetz-Samml. für 1860. S. 82. ff.), vom
16. Dezember 1861. (Gesetz Samml. für 1862. S. 26. . vom 13. April 1863.
Gesetz= Samml. für 1863. S. 259. ff.) genehmigten linleihen von respektive
20,000 Thalern, 11,050 Thalern und 15,000 Thalern noch erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
pons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 14,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
g nden hat, in Gemäßheit des 8. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
lusstellung von Obligationen zum Betrage von 14,000 Thalern, in Buchstaben:
vierzehn Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
9,400 Thaler à 100 Thaler,
4600 . à 50.
= 14,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verf reibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der vechslihen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
- des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be.
gt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Lakihch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 22. September 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
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