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(Nr. 7238.) Ullerhöchster Erlaß vom 3. Oktober 1868., betreffend die Verleihung der sikka-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen:
*) von der Grenze des Stettiner Weichbildes über Polchow, Falkenwalde
und Entepöhler Theerofen bis zur Ueckermünder Kreisgrenze bei Barnims-
kreuz, b) von Entepöhler Theerofen über Stoltzenburg bis zur Stettin-Pase-
walker Staatsstraße bei Neu-Lienken, und c) von Neu-Lienken bis zum
Bahnhofe Grambow der Stettin-Pasewalker Eisenbahn, sowie die Fort-
führung der zu a. bezeichneten Chaussee von den Thoren Stettins bis zur
Grenze des Randower Kreises durch die Stadt Stettin, im Kreise Ran-
dow) Regierungsbezirk Stettin.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau solgeneer
Kreis-Chausseen im Kreise Randow, Regierungsbezirk Stettin: a) von der Grenze
des Stettiner Weichbildes über Polchow, Falkenwalde und Entepöhler Theerofen
bis zur Ueckermünder Kreisgrenze bei Barnimskreuz" b) von Entepöhler Theer-
ofen über Stoltzenburg bis zur Stettin-Pasewalker Staatsstraße bei Neu-Lienken,
und c) von Neu-Lienken bis zum Bahnhofe Grambow der Stettin-Pasewalker
Eisenbahn, sowie die Fortführung der zu a. bezeichneten Chaussee von den Thoren
Stettins bis zur Grenze des Randower Kreises durch die Stadt Stettin geneh-
migt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Randow beziehungsweise der Stadt
Stettin das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseehau- und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften,
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Randow beziehungs-
weise der Stadt Stettin gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be-
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden mssäzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier-
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten
Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 3. Oktober 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7239.)