Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 920 — 
(Nr. 7238.) Ullerhöchster Erlaß vom 3. Oktober 1868., betreffend die Verleihung der sikka- 
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 
*) von der Grenze des Stettiner Weichbildes über Polchow, Falkenwalde 
und Entepöhler Theerofen bis zur Ueckermünder Kreisgrenze bei Barnims- 
kreuz, b) von Entepöhler Theerofen über Stoltzenburg bis zur Stettin-Pase- 
walker Staatsstraße bei Neu-Lienken, und c) von Neu-Lienken bis zum 
Bahnhofe Grambow der Stettin-Pasewalker Eisenbahn, sowie die Fort- 
führung der zu a. bezeichneten Chaussee von den Thoren Stettins bis zur 
Grenze des Randower Kreises durch die Stadt Stettin, im Kreise Ran- 
dow) Regierungsbezirk Stettin. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau solgeneer 
Kreis-Chausseen im Kreise Randow, Regierungsbezirk Stettin: a) von der Grenze 
des Stettiner Weichbildes über Polchow, Falkenwalde und Entepöhler Theerofen 
bis zur Ueckermünder Kreisgrenze bei Barnimskreuz" b) von Entepöhler Theer- 
ofen über Stoltzenburg bis zur Stettin-Pasewalker Staatsstraße bei Neu-Lienken, 
und c) von Neu-Lienken bis zum Bahnhofe Grambow der Stettin-Pasewalker 
Eisenbahn, sowie die Fortführung der zu a. bezeichneten Chaussee von den Thoren 
Stettins bis zur Grenze des Randower Kreises durch die Stadt Stettin geneh- 
migt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Randow beziehungsweise der Stadt 
Stettin das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseehau- und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Kreise Randow beziehungs- 
weise der Stadt Stettin gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be- 
stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden mssäzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 3. Oktober 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7239.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.