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(Nr. 7239.) Allerhöchster Erlaß vom 2. November 1868., betreffend die Uebertragung der
Befugniß zur ausnahmsweisen Ertheilung der Genehmigung zu öffent-
lichen inländischen Ausspielungen auf die Oberpräsidenten für den Um-
fang ihrer Verwaltungsbezirke und auf den Minister des Innern für den
ganzen Umfang der Monarchie.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 23. Oktober d. J. bestimme
Ich hierdurch für den gesammten Umfang der Monarchie, unter Aufhebung aller
entgegenstehenden Vorschriften, daß die nach F. 268. des Strafgeseyzbuchs erforder-
liche obrigkeitliche Erlaubniß zur Vornahme öffentlicher inländischer Ausspielungen
fortan von den Oberpräsidenten für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke,
für den ganzen Umfang der Monarchie aber nur von dem Minister des Innern
ertheilt werden soll, mit Ausnahme der Ausspielungen geringfügiger Gegen-
stände, welche bei Volksbelustigungen vorgenommen werden und zu welchen die
Genehmigung von den Ortspolizeibehörden ertheilt werden darf.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 2. November 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
An das Staatsministerium.
(Nr. 7239—7240.) (Nr. 7240)