Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7239.) Allerhöchster Erlaß vom 2. November 1868., betreffend die Uebertragung der 
Befugniß zur ausnahmsweisen Ertheilung der Genehmigung zu öffent- 
lichen inländischen Ausspielungen auf die Oberpräsidenten für den Um- 
fang ihrer Verwaltungsbezirke und auf den Minister des Innern für den 
ganzen Umfang der Monarchie. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 23. Oktober d. J. bestimme 
Ich hierdurch für den gesammten Umfang der Monarchie, unter Aufhebung aller 
entgegenstehenden Vorschriften, daß die nach F. 268. des Strafgeseyzbuchs erforder- 
liche obrigkeitliche Erlaubniß zur Vornahme öffentlicher inländischer Ausspielungen 
fortan von den Oberpräsidenten für den Umfang ihrer Verwaltungsbezirke, 
für den ganzen Umfang der Monarchie aber nur von dem Minister des Innern 
ertheilt werden soll, mit Ausnahme der Ausspielungen geringfügiger Gegen- 
stände, welche bei Volksbelustigungen vorgenommen werden und zu welchen die 
Genehmigung von den Ortspolizeibehörden ertheilt werden darf. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 2. November 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
An das Staatsministerium. 
(Nr. 7239—7240.) (Nr. 7240)
	        
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