Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
babe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Goldap, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
find auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. 99. 120. sequ. bei dem Königlichen Kueisgeriche zu Goldap. 
Zinskupons konnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorkeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der angemel- 
* und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres . ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal- 
kasse zu Goldap gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Goldap, de..... 18. 
Die ständische Finanzkommission für den Chausseebau im 
Goldaper Kreise. 
— Pro-
	        
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