Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Dem Landesdirektor können nach Bedürfniß noch andere vom Landtage 
g; wählende obere Beamte zugeordnet werden. Sie werden vom Vorsitzenden 
es Landtages vereidigt und in ihre Aemter eingeführt. 
S. 6. 
Obliegenheiten des Landesdirektors. 
Der Landesdirektor führt als erster ständischer Beamte die laufenden 
Geschäfte der Verwaltung selbstständig. Er bereitet die Beschlüsse des Aus- 
schusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. 
Er vertritt die ständische Verwaltung nach Außen, verhandelt Namens 
derselben mit Behörden und Privatpersonen. 
Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des Landesdirektors 
und der etwaigen anderen oberen Beamten, sowie ihre gegenseitige dienstliche 
Stellung von dem Ausschusse durch besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, 
deren Genehmigung dem Kommunallandtage vorbehalten bleibt. 
KC. 7. 
Ständische Büreaubeamte. 
Die Stellen der zur Besorgung der Büreau-, Kassen-, technischen und 
anderen Geschäfte des Ausschusses nöthigen Beamten werden der Zahl, der Dienst- 
einnahme und der Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kün- 
digung) nach auf Vorschlag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt. 
Die Besetzung dieser Stellen grfollt. durch den Ausschuß, sofern nicht 
der Landtag die Anstellung einzelner Beamten sich vorbehält. 
Diese Beamten werden von dem Landesdirektor vereidigt und in ihre Aem- 
ter eingeführt. Sie erbalten ihre Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse. 
Das ständische Kassen= und Rechnungswesen wird durch besonderes Regle- 
ment geordnet. 
g. 8. 
Ständische Lokalkommissionen. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer 
Anstalten können besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestellt 
werden. 
Die Einsetzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise 
der Zusammensetzung derselben hängt vom Beschlusse des Kommunallandtages 
ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Ausschusse zu, wenn sich der Kom- 
munallandtag dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders vorbehält. 
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen vom Ausschusse ihre Ge- 
schäftsanweisung und führen ihr Geschäft unter Leitung des Landesdirektors 
und der Mitaufsicht des Ausschusses. 
S. 9.
	        
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