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K. 9.
Ständische Institutsbeamte.
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten,
über die Art der Anstellung derselben, und inwieweit dabei die Bestimmungen
des Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni
1867. (§K. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese In-
stitute zu erlassenden Ordnungen bestimmt.
. 10.
Bestallungen.
Sämmtliche ständische Beamten haben die Rechte und Milichten mittel-
barer Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnifse der ständischen
Beamten werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Be-
amten (F. 5.) vom Vorsitzenden des Kommunallandtages, für die übrigen vom
Landesdirektor ausgefertigt werden.
S. 11.
Oberausfsicht.
Der Oberpräsident ist Behufs Wahrnehmung der ihm nach 8 28. der
Verordnung vom 20. September 1867. zstehenden Oberaufficht befugt, über
alle Gegenstände der ständischen Verwaltung Auskunft zu erfordern, und an den
Bihungen des Ausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Ver-
tretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.
Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten
oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhanden.
sein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung an den Ausschuß
erfolglos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem
beeessenden Ressortminister einzureichen.
Dem Oberpräfidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Ausschusses
unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vorsitzenden Wüg nzeige
41 machen, und sind ihm auf Erfordern Ausfertigungen der Beschlüsse des
usschusses zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
Der Oberpräsident kann sich bei den Lokalkommissionen durch einen Be-
amten vertreten lassen. Wird von diesem eine Maaßregel der Kommission be-
anstandet, so ist die Angelegenheit zunächst an den ständischen Ausschuß zur
weiteren Beschlußnahme zu bringen.
K. 12.
Ausführungsbestimmungen zum Allerhöchsten Erlasse vom 16. September 1867.
Der Uebergang derjenigen bisherigen Staatsanstalten in die ständische
(. 72.2) Ver-