Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Jinskupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Goldaper Kreises 
II. Emisfeen 
Littr. 
über Thaler zu fünf Prozent Zinsen 
über 
........ Thaler.......·Silberqrofcheu. 
Der Inhaber dieses Zinskupons zuningt gegen dessen Rückaabe in der 
Zeit vom . . ten ... .. . . .. bis .. .. . . . . .. vom . ten . . . . .. bis . . .. . .. 
und päterhin die Zinsen der vorbenannten Ke## sbligatien für das Halbjahr 
vom .. . . . . . . . .. bis ........ .... mit (in Buchstaben Thalern 
---------- Octbeigioschcn bei der Kreis- Kommunalksse zu Goldap. 
Goldap, d - ten ———.eeeeerr 18. 
Die ständische Finanzkommission für den Chausseebau im 
Goldaper Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden 
Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird. 
Drovinz Dreußen, Negicrungebezirk Gumbinnen. 
a l on 
Kreis— Obligation des Goldaper Kreises 
II. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Goldaper Kreises 
Littr. über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die .### Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
gremmuwalzasse u zu Goldap, sofern nicht rehtzeiig dagegen Widerspruch erhoben ist. 
oldap, den 
Die sündische Fuanniomnsion 7 den Chausseebau im 
Goldaper Kreise. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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