Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

(Nr. 6981.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 2. des Gesetzes über die Ausführung 
der Landesvermessung in dem Fürstenthum Hohenzollern= Hechingen vom 
11. April 1859. (Gesetz Samml. für 1859. S. 190.). Vom 6. Februar 1868. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
*- mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
S. 1. 
Die Vorschrift des §. 2. des Gesetzes vom 11. April 1859., betreffend 
die Ausführung der Landesvermessung in dem Fürstenthum Hohenjollern-Hechin- 
gen (Gesetz-Samml. für 1859. S. 190.), wird hierdurch aufgehoben. 
g. 2. 
Die durch die Ausführung der Landesvermessung in dem Fürstenthum 
Hohenzollern-Hechingen nach der gedachten Gesetzesvorschrift entstandenen Kosten, 
jedoch mit Ausschluß derer, welche durch die Zuziehung von Urkundspersonen 
zu dem Vermessungsgeschäfte und durch sonstige Hülfsleistungen bei demselben, 
sowie durch die Feststellung und Bezeichnung der Eigenthums- und sonstigen 
Grenzen erwachsen und von den betheiligten Gemeinden, beziehungsweise Grund- 
besitzern zu tragen sind, werden auf die Fehemyollerusche Landeskasse übernommen. 
ie 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1868. 
Frh. v. d. Heydt. 
(Nr. 6982.)
	        
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