Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Alinea 2, desselben Zusatzes erhält folgende Fassung: 
Zur Remunerirung der Magistratsbeamten werden drei Prozent 
* von jeder Stadt gezahlten ordentlichen Feuersozietäts-Beiträge aus- 
gesetzt. 
Von dieser Summe erhalten das die Feuersozietäts= Angelegen- 
heiten bearbeitende Magistratsmitglied zwei Drittel, die betheiligten 
Kassenbeamten ein Drittel. 
Zu §9. 96. 
Zu 9. 96. tritt folgender Zusatz: 
Der Stammfonds wird für die nächsten fünf Jahre vom Jahre 
1869. ab auf 30,000 Thaler herabgesetzt. Derselbe darf nur bis zur 
Häifte hypothekarisch zinsbar angelegt werden. In außerordentlichen 
edarfsfällen darf die Direktion mit Zustimmung der Repräsentanten den 
Stammfonds angreifen, muß aber gleichzeitig die Komplettirung desselben 
in dem darauf folgenden Jahre durch Ausschreiben und Einziehen außer 
ordentlicher Beiträge veranlassen. 
Zu 9. 123. 
Die zur Aueführung dieses Reglements erforderlichen geschäftlichen In- 
struktionen hat die Direktion nach gutachtlicher Aeußerung der Repräsentanten 
mit Genehmigung des Oberpräsidenten zu erlassen. 
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Jahrgang 1868. (Nr. 141 Nr. 7250
	        
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