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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 76. —
(Nr. 7252.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender fünfprozentiger
Berliner Stadt-Obligationen im Betrage von 2,000,000 Thalern. Vom
28. Oktober 18668. "
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ##.
Nachdem der Magistrat Unserer Haupt= und Residenzstadt Berlin mit
Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur
Bestreitung der Kosten der in den nächsten Jahren in Aussicht stehenden Erwei-
terungsbauten der städtischen Gasanstalten und anderer für die letzteren erforder-
lichen Aufwendungen ein neues Anlehen von zwei Millionen Thaler aufnehmen
und zu diesem Lwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene
Stadt. Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2.
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privile-
gium zur Ausstellung von zwei Millionen Thaler Berliner Stadt Obligationen,
„welche nach dem anliegenden Schema, und zwar:
in 1000 Stück a 500 Thaler
5000 - 200
é. 500) à 100
— 500,000 Thaler,
— 1,000,000
— 500,000
Summa 2,000),000 Thaler,
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der
Gläubiger nicht kündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Verloosung
oder Ankauf in den Jahren 1872. bis spätestens 1897. zu amortisiren sind, übri-
gens aber von der Stadt vor Ablauf von für Jahren nach Beginn der Emission
nicht gekündigt werden sollen, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landes-
herrche Genehmigung) ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in
nsehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu be-
willigen.
Jahrgang 1808. (Nr. 7252.) 142 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 7. Dezember 1868.