Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht ubernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Schlesien, Regierungebezirk Breelau. 
Obligation 
des 
Waldenburger Kreises 
II. Emission 
Littr E 
über 
.......... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untern genehmigten Kreistagebeschlusses vom 
10. Juni 1868. wegen Aufnahme einer Omiehnsschurd von 100,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kreisschulden-Kommission Namens des Kreises durch 
diese, für jeden Inhaber Kultige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei- 
bung zu einer Darlehnsschuld vpdpdpo- Thalern Preußisch Kurant, welche 
an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht ein 
Jahr nach der Emission beginnend; also vom Jahre 1870. ab aus einen 
lr. 7253.) -
	        
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