Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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gedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinsschein  =  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vozzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  das  gesammte
Vermögen  und  Einkommen  der  Stadt.

Berlin,  den  18.

Der  Magistrat  biesiger  Königlicher  Haupt=  und  Residenzstadt.
(L.  S.)

egeferrigt

(Nr.  7253.)  Privilegium  wegen  Ausfertigun,  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis  ·  Obligationen
des  Waldenburger  Kreises  im  Betrage  von  100,006  Thalern,  II.  Emission.
Vom  9.  November  1868.

5  2  E
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Waldenburger  Kreises  auf  dem  Kreis.
tage  vom  10.  Juni  18698.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  über  den  Betrag  der  durch  Allerböchstes  Pririlegium
  vom  5.  März  1866.  (Gesetz-Samml.  für  1866.  S.  168.  ff.)  genehmigten
Mnleihe  hinaus  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren  Anleibe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke
auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  100,000  Thalern
audstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der
Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1835.  k#u  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von
100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  Tausend  Thalern,  welche  in  fol.
genden  Apoints:

30,000  Thaler  àn  10%/  Thaler,

40.  600  1
20.  000  17  9
10,000  à  25

100,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mur

fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden

  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährtich  Einem
Mo-.