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(Nr. 7266.) Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1868., betreffend die Verleihung der
siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
1) von dem Warner Wege an der Tilsit- Gumbinner Staatsstraße über
Raudonatschen nach der Lengwethen-Schirwindter Staats-Chaussce zwischen
Gindwillen und Gerskullen und weiter über Budwethen bis zur Toussai-
nen- Lasdehner Kreisstraße bei Neu- Egleninken, 2“ von der Toussainen-
Lasdehner Kreisstraße bei Nettschienen nach der Fähranstalt über die
Szeszuppe bei Lenken, im Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen-
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen
im Kreise Ragnit, Regierungsbezirk Gumbinnen, 1) von dem Warner Wege an
der Tilsit= Gumbinner Staatsstraße über Raudonatschen nach der Lengwethen-
Schirwindter Staats-Chaussee zwischen Gindwillen und Gerskullen und weiter
über Budwethen bis zur Toussainen-Lasdehner Kreisstraße bei Neu-Egleninken,
2) von der Toussainen-Lasdehner Kreisstraße bei Nettschienen nach der Fähranstalt
über die Szeszuppe bei Lenken, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem
Kreise Ragnir das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforde#-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen-
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem genannten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem-
selben enthaltenen Besti umungen über die Vesreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. November 186
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.