Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— luto — 
Drovinz Preußen, Negicrungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Ragniter Kreises 
Littr. —*½d8 . 
IV. Emission 
über 
  
9 luf Grund der unterm . . . . . . . . . . . . . . . . . .. genehmigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 8. Juni 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 111,800 Thalern be- 
kennt sich der kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau des Ragniter 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ... . . . . ...· 
Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 111,800 Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch gößere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Cinen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtzblatte der 
Königlichen Regn ung zu Gumbinnen, sowie in einer zu Gumbinnen und in einer 
zu Königsberge heinenden Zeitung und in dem Staatsanzeiger. « 
Biszude-1Tage,wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am I. Juli jeden Jahres, 
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit 
jenem verzinset. « Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.