Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das Lumme Vermögen der 
Gesellschaft und dessen Erträge, vor den Inhabern der tam#cktien und der zu 
diesen gehörigen Kupons, jedoch nach den Inhabern der Prioritarsanleihe erster 
Emission d. ¾ 1. Juli 1864. im Betrage von 3)000,000 Thalern im 30-Thaler= 
fuß, zu halten. Die Gesellschaft behält sich indessen das Recht vor, falle später 
eine Vergrößerung der Prioritätsanleihe statutarisch beschlossen und regierungs- 
seitig genehmigt werden glte, den Inhabern solcher etwa zu kreirenden Prioritäts- 
Obligationen bis zum Betrage von Einer Million Thaler im 30.Thalerfuß 
gleiche Gnoritet und Rechte mit den Inhabern dieser Prioritäts-Obligationen 
zweiter Emission zu verleihen. » 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforder- 
lichen, der Gesellschaft gehörenden Grundsticcke ist unstatthaft, so lange die Prio- 
nitäts-Obligationen der ersten sowohl wie der zweiten Emission nicht eingelöst sind. 
Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der 
Hauptbahn, der Iweigbahnen und der Vahntbse befindlichen Grundstücke, auch 
nicht auf solche geringfügige Veräußerungen, welche im nteresse eines besseren 
Betriebes oder verbesserter Kommunikation mit oder neben den Bahnhöfen für 
erforderlich erachtet und Seitens der Regierung gestattet werden. 
C. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des in F. 3. 
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
) wenn die in F. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen sub a. und b. kann das Kapital von dem Tage an, an 
welchem einer derselben eintritt, mit Zinsen zurückgefordert werden, und zwar 
ad a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, und im Falle 
sub b) bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem 
sub c)) gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beob- 
achten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts= Obbhahon von diesem 
Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statt- 
finden sollen 
# 6. 
Die Auszahlung der ausgeloosten oder von der Direktion kgekündigten 
Prioritäts-Obligationen erfolgt in Altona im Hauptbüreau an die Vorzeiger der 
betreffenden Prioritäts= Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu 
Johrgang 1868. (Nr. 6963.) 6 12 ge-
	        
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