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r. 6887.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Februar 1868. betreffend die Ermaͤßigung der in
den Ostseehäfen zu entrichtenden Hafenabgaben für die Küstenschiffahrt u. s. w.
E## mit den in Ihrem Berichte vom 6. Februar d. J. gemachten
Vorschlägen bestimme Ich, was folgt:
J.
III.
Von den in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Stolpmünde,
Rügenwalde, Danzig und Neufahrwasser nach den Tarifen vom 24. Ok-
tober 1840. (Gesetz Samml. S. 324. 350. 355. 360.) und vom 18. Okto-
ber 1838. (Gesetz= Samml. S. 518.) und nach den Bestimmungen unter 1.
Meiner Erlasse vom 25. Juni 1863. (Gesetz-Samml. S. 442.), vom
22. November 1867. (Gesetz Samml. S. 1847.) und vom heutigen Tage,
ferner in dem Hafen von Pillau nach dem Tarife vom 18. Oktober 1838.
(Gesetz Samml. S. 524.) und Meinen Erlassen vom 10. April 1865.
(Gesetz Samml. S. 276.) und vom 13. Mai 1867. (Gesetz= Samml.
S.703.), endlich in dem Hafen von Memel nach dem Tarife vom 19. April
1844. (Gesetz= Samml. S. 120.) und nach der Bestimmung unter 1.
Meines Erlasses vom 29. Juli 1867. (Gesetz= Samml. S. 1343.) zu
entrichtenden Hafengeldern bleiben sowohl für den Eingang als für den
Ausgang befreit: «
a) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um
Fracht zu suchen, und den Hafen # Ladung wieder verlassen;
b) alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder
Ordres in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und den-
selben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung
ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
„P) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf
der guten nach einem Preußischen Hafen in einen anderen Hafen
lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil
ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder
einzunehmen. Vorstehende Bestimmung (zu c.) findet jedoch keine
Anwendung auf die in den Häfen von Swinemünde und Pillau
zu entrichtenden Abgaben.
Von allen Schiffen und Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit 40 Lasten nicht
übersteigt, ist in den vorstehend unter I. genannten Häfen an Hafengeld
nur zu entrichten:
wenn sie beladen sind: beim Eingange 2 Sgr.
beim Ausgange 2 Sgr.
wenn sie Ballast führen oder leer sind: beim enange 1. S#.
für die Last Tragfähigkeit.
Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, welche eine Fahrt zwischen
den unter I. genannten Häfen machen, sind von der Entrichtung des
Hafengeldes für den Eingang in den Bestimmungshafen befreit,
(Fr. 6997.) wenn