Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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r. 6887.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Februar 1868. betreffend die Ermaͤßigung der in 
den Ostseehäfen zu entrichtenden Hafenabgaben für die Küstenschiffahrt u. s. w. 
E## mit den in Ihrem Berichte vom 6. Februar d. J. gemachten 
Vorschlägen bestimme Ich, was folgt: 
J. 
III. 
Von den in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Stolpmünde, 
Rügenwalde, Danzig und Neufahrwasser nach den Tarifen vom 24. Ok- 
tober 1840. (Gesetz Samml. S. 324. 350. 355. 360.) und vom 18. Okto- 
ber 1838. (Gesetz= Samml. S. 518.) und nach den Bestimmungen unter 1. 
Meiner Erlasse vom 25. Juni 1863. (Gesetz-Samml. S. 442.), vom 
22. November 1867. (Gesetz Samml. S. 1847.) und vom heutigen Tage, 
ferner in dem Hafen von Pillau nach dem Tarife vom 18. Oktober 1838. 
(Gesetz Samml. S. 524.) und Meinen Erlassen vom 10. April 1865. 
(Gesetz Samml. S. 276.) und vom 13. Mai 1867. (Gesetz= Samml. 
S.703.), endlich in dem Hafen von Memel nach dem Tarife vom 19. April 
1844. (Gesetz= Samml. S. 120.) und nach der Bestimmung unter 1. 
Meines Erlasses vom 29. Juli 1867. (Gesetz= Samml. S. 1343.) zu 
entrichtenden Hafengeldern bleiben sowohl für den Eingang als für den 
Ausgang befreit: « 
a) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um 
Fracht zu suchen, und den Hafen # Ladung wieder verlassen; 
b) alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder 
Ordres in Empfang zu nehmen, in den Hafen einlaufen und den- 
selben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung 
ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
„P) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf 
der guten nach einem Preußischen Hafen in einen anderen Hafen 
lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst eine den zehnten Theil 
ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder 
einzunehmen. Vorstehende Bestimmung (zu c.) findet jedoch keine 
Anwendung auf die in den Häfen von Swinemünde und Pillau 
zu entrichtenden Abgaben. 
Von allen Schiffen und Fahrzeugen, deren Tragfähigkeit 40 Lasten nicht 
übersteigt, ist in den vorstehend unter I. genannten Häfen an Hafengeld 
nur zu entrichten: 
wenn sie beladen sind: beim Eingange 2 Sgr. 
beim Ausgange 2 Sgr. 
wenn sie Ballast führen oder leer sind: beim enange 1. S#. 
für die Last Tragfähigkeit. 
Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit, welche eine Fahrt zwischen 
den unter I. genannten Häfen machen, sind von der Entrichtung des 
Hafengeldes für den Eingang in den Bestimmungshafen befreit, 
(Fr. 6997.) wenn
	        
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