Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 6991.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Darkehmer Kreises im Betrage von 184,000 Thalern. Vom 
27. Januar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u1c. 
Nachdem von den Kreisständen des Darkehmer Kreises auf dem Kreistage 
vom 22. November 1867. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Tize einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
g diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
er Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
184,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 184,000 Thalern, in Buchstaben: 
. Einhundert vierundachtzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: « 
120,000 Thaler à 500 Thlr. 
54,000 Thaler à 100 Thlr. 
10,000 Thaler à 50 Thlr. 
= 184,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu amorti- 
siren sind, durch 9egerwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Januar 1868. 
(u. .) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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