Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

93 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— Ner l10. — 
  
(Nr. 6992.) Geseßtz, Ibetreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1868. Vom 
24. Februar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
wee# mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
K. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das 
Jahr 1868. wird 
in Einnahme 
auf 159,757,00 4 Thaler, und 
in Ausgabe 
auf 159,757,064 Thaler, nämlich 
auf 153,674,064 Thaler an fortdauernden, und 
auf 6)0,083,000 Thaler an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, 
festgestellt. 
A . 
An Stelle der im Laufe des Jahres 1867. ausgegebenen Schatzanweisungen 
im Betrage von zehn Millionen Thaler können im Jahre 1868. neue verzins- 
liche Schatzanweisungen, längstens auf Ein Jahr lautend, in gleichem Betrage 
ausgegeben werden. 
§. 3. 
Auf die neu auszugebenden Schatzanweisungen finden die Bestimmungen 
in den IF. 4. und 6. des Gesetzes vom 28. September 1866. (Gesetz= Samml. 
S. 607.) Anwendung. . 
Jadraang las. (N. 11092,) 14 8. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1868.
	        
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