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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 11.—
(Nr. 6995.) Gesetz, betreffend die Bestreitung der dem König Georg und dem Herzog Adolph
zu Nassau gewährten Ausgleichungssummen. Vom 28. Februar 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Die Bestreitung der an den König Georg mit 16 Millionen Thalern und
an den Herzog Adolph zu Nassau mit 8,892,110 Thalern 1 Sgr. 6 P. 8
währten Ausgleichungssummen aus dem durch das Gesetz vom 28. September
1866., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marine-
Verwaltung und die Dotirung des Staatsschatzes (Gesetz-Samml. S. 607.),
eröffmeten Kredit wird auf Grund der Verträge vom 18. und vom 29. September
1867. genehmigt, vorbehaltlich der Zustimmung des Landtages zu den im 7 4.
des mit dem 1 Georg abgeschlossenen Vertrages vorgesehenen besonderen
Anordnumgen und definitiven Vereinbarungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Jahrgeng 1868. (Nr. 6995——6996. 23 r. 6996.)
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1868.