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achten. Die Ablieferung von Gegenständen, welche der Beschlagnahme unterworfen
sind, an den König Georg oder nach dessen Anweisung zieht die Verbindlichkeit
zur vollen Ersatzleistung nach sich.
KC. 4.
Die Wiederaufhebung der Beschlagnahme bleibt Königlicher Verordnung
vorbehalten.
g. 5.
Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung, welche mit dem heutigen
Tage in Kraft tritt, wird dem Finanzminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. 9
Gegeben Berlin, den 2. März 1868.
. §.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Ger. 6996—6907.) (Nr. 6997.)