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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 13. —
(Nr. 7001.) Geset, betreffend die Beschränkung der in den neuen Landestheilen in Verwaltungs-
Angelegenheiten zur Erbebung kommenden Gebühren und Sporteln. Vom
27. Februar 1868.
B. --
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen für den Umfang der durch »die Gesetze vom 20. September und
24. Dezember 1866. (Gesetz-Sammil. S. 555. 875. und 876.) mit der Monarchie
vereinigten Landestheile, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
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In Verwaltungs-Angelegenheiten werden Ausfertigungs- und Verhandlungs-
Gebühren und Sporteln (Repositur-, Kanzlei, und Pedellen-Gebühren, Insinua-
tions-Gebühren, Bedienungs-Sporteln, Gebühren, Rekognitionen oder Taxen für
Bestallungen oder Bestätigungen, für Bewilligung oder Erhöhung von Besol-
dungen oder Pensionen, für Zulassung zur Praxis als Arzt, Advokat oder Notar,
für Konzessionen, Dispensationen, Entlassung aus dem Unterthanenverbande,
und dergleichen) für Rechnung der Staatskasse oder unmittelbarer Staatsbeamten
vom 1. April 1868. ab nicht weiter erhoben.
S. 2.
Andere in Verwaltungs-Angelegenheiten für die Staatskasse oder für un-
mittelbare Staatsbeamte noch zur Erhebung kommende Gebühren und Sporteln
können durch Königliche Anordnung in Wegfall gebracht werden, insoweit gleich-
artige Gebühren oder Sporteln in den alten Provinzen nicht erhoben werden.
K. 3.
Die Vorschrift des F. 1. findet keine Anwendung auf:
1) Gebühren und Abgaben aus privatrechtlichen Titeln;
2) die Gebühren bei den Universttäten,
Jahrgang 1868. (Nr. 7001.) 3) die
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1868.