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3) die Gebühren der Kirchenbeamten;
4) die Gebühren der Landmessungs-Beamten;
5) Auktions-Gebühren;
6) Aich- Gebühren;
7) die Gebühren in Gemeinheitstheilungs-, Verkoppelungs--, Konsolidations=
und Ablösungs-Sachen)
8) die Exekutions-Gebühren der Unterbeamten; ·
9) die Gebühren der Fortschreibungs-Behörden und Beamten, insbesondere
die Gebühren für Erhheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheini-
gungen aus den zum Zwecke der Besteuerung geführten Katastern, Büchern
und Registern;
10) die Gebühren für Ausfertigungen über Civilstands-Akte;
11) die Gebühren der Medizinal-Beamten;
12) die bei Ablegung von Prüfungen zum Ansatz kommenden Gebühren,
13) die Gebühren für Ausfertigung von Pässen und sonstigen Reisepapieren;
14) die Abgaben für Jagdscheine (Waffenpässe);
15) die Abgaben, welche nach den in Geltung stehenden Bestimmumgen über
die Stempelabgaben zu entrichten sind.
Für die Gebühren zu 13. kommen von dem im 8. 1. bestimmten Zeitpunkt
an die in den alten Provinzen geltenden Sätze zur Anwendung.
F. 4.
Für den Wegfall bisher bezogener Gebühren und Sporteln wird den
Beamten (. 1.), insoweit sie sich nicht lediglich in widerruflichen Dienststellungen
befinden, in Höhe des nachweislichen Durchschnittsertrages dieser Einnahmen
während der drei Jahre 1865., 1866. und 1867.) nach Abrechnung der daraus
zu bestreitenden Ausgaben für Dienstaufwand, Ersatz gewährt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jtzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt.
(Nr. 7002.)