Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 181 — 
Provinz Preußen, Negierungebczirk Königsberg. 
Obligation 
des 
Königsberger Landkreises 
II. Emission 
über 
.......... ThalerPrenßifchKurant 
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
6. November 1867. wegen Aufnahme einer Kmneeren Schuld von 117,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Bau der Chausseen im Königsberger 
Landkreise Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ... Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 117,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmälig innerhalb eines Jeitraumes von fünfzehn Jahren mit 
jährlich wenigstens 7800 Thalern, welche vom Kreise aufgebracht werden. 
ie Holgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 
sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in den vier Amts- 
blättern der Königlichen Regierungen der Provinz Preußen, in der zu Königsberg 
erscheinenden Ostpreußischen Zeitung, im Kreisblatte des Königsberger Landkreises, 
sowie im Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es 
in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem * 
(Ne. 7003.) · lc
	        
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