thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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durch  die  Polizeiobrigkeit  des  Wohnortes  des  Verficherungsuchenden  beiehen;



4)  Verhindlungen  in  Vormundschaftssachen,  sofern  der  Bevormundete  aus
eigenen  Einkünften  unterhalten  werden  muß  und  diese  nach  Abzug  der
Verpflegungs-  und  Erziehungskosten  keinen  Ueberschuß  gewähren;

5)  Verhandlungen  in  dem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1852
über  die  vorläufige  Straffestsetzung  wegen  Uebertretungen  stattfindenden
Verfahren;

6)  Gesuche  um  Ertheilung  von  Reisepässen;

7)  Polizeiliche  Erlarönißscheine  zum  Betriebe  der  Gast-  oder  Schankwirthschaft
  und  zum  Kleinhandel  mit  Getränken;

B¾  Verhandlungen,  wofür  die  Stempelfreiheit  Armuthshalber  zu  bewilligen  ist;

9)  Beglaubigungen  von  Prozeßvollmachten,  in  solchen  Fällen,  in  denen  es
nach  den  altländischen  Vorschriften  einer  Beglaubigung  nicht  bedarf.

g.  3.

In  Betreff  der  Erhebung  der  Stempelabgaben  bei  den  Gerichten  bewendet
es  bei  den  in  den  Gerichtskosten-Gesetzen  für  die  im  §.  1.  bezeichneten  Landestheile
  enthaltenen  Vorschriften.

o  in  diesen  oder  in  anderen  Gesetzen  auf  die  bisher  nicht  aufgehobenen
Kurhessischen  oder  Nassauischen  Stempelgesetze  verwiesen  ist,  sind  fortan  die  entsprechenden
  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der  anliegenden  zweiten  Abtheilung
des  Tarifes,  beziehungsweise  der  Verordnung  und  des  Tarifes  vom  19.  Juli
1867.  maaßgebend.

K.  4.

Alle  in  den  im  F.  1.  bezeichneten  Landestheilen  noch  in  Kraft  gebliebenen
Vorschriften  der  Stempelgesetze  des  vormaligen  Kurfürstenthums  Hessen  und  des
vormaligen  Herzogthums  Nassau,  sowie  der  Erlaß  vom  17.  September  1867.,
betreffend  die  Stempelabgabe  von  Konzessionen  u.  s.  w.  (Geset-Samml.  S.  1651.),
werden  aufgehoben.  s  55

is  -

In  allen  fortan  diesem  Gesetze  und  der  beigefügten  zweiten  Abtheilung  des
Tarifes  unterliegenden  Fällen,  welche  vor  dem  1.  April  1868.  vorgekommen
sind,  kommen  noch  die  bisherigen  Gesetze  zur  Anwendung.

6.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1868.  in  Kraft.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  desselben  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

Er.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Ihenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Stem.