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(Nr. 7007.) Gesetz, betreffend das Recht der im Preußischen Unterthanen- Verhältniß ste-
henden Civilbeamten des Norddeutschen Bundes zum Eintritt in die All-
gemeine Wittwen--Verpflegungsanstalt. Vom 6. März 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Pensionsverhältnisse der
Wittwen der Bundesbeamten sollen diejenigen Civilbeamten des Norddeutschen
Bundes, deren Ernennung dem Bundespräsidium zusteht, soweit sie Preußische
Unterthanen sind, in Bezug auf die Berechtigung, der Preußischen Allgemeinen
Wittwen--Verpflegungsanstalt beizutreten, den Presticen Civilbeamten gleichstehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1868.
(##. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 7008.) Gesetz, betreffend die Verwaltung der durch die Verordnung vom 15. Sep-
tember 1867. (Gesetz Samml. S. 1646.) geschlossenen Beamten-Wittwen- und
Waisen-Kassen und die Verwendung ihres Vermögens. Vom 6.März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen #2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Verwaltung der durch die Verordnung vom 15. September 1867.
(Gesetz Samml. S. 1646.) geschlossenen Beamten-Wittwen= und Waisen-Kassen
geht auf den Staat über. Die Wittwen= und Waisen-Penssonen, welche aus die-
sen Kassen zu entrichten sein würden, werden fortan aus der Staatskasse gezahlt
und dagegen die Beiträge der Mitglieder zu derselben eingezogen.
anhei as Vermögen der geschlossenen Kassen fällt der Fsügung des Staats
eim.
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