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g. 2.
Hinsichtlich der Pensionen und der Beiträge bleiben die für die einzelnen
Kassen gegenwärtig bestehenden Vorschriften maaßgebend. Die von den Mit-
gliedern der vormals Kurhessischen Civil-Wittwen= und Waisen-Gesellschaft zu ent-
richtenden Jahresbeiträge werden für immer auf vier Prozent des Dienstein-
kommenz festgesetzt. «
Bei Bemessung der Wittwen= und Waisen-Pensionen, welche in Gemäßheit
des F. 10. des Nassauischen Gesetzes vom 2. Juni 1860. aus der Staatskasse
zu gewähren sind, bleibt die Bestimmung im ersten Absatz des H. 5. der Ver-
ordnung vom 6. Mai 1867. (Gesetz Samml. S. 713.) außer Anwendung. Da-
gegen z auch die Beiträge, soweit dieselben sich nach der Höhe der Pensionen
der betheiligten Beamten richten, nach demjenigen Betrage 8 bemessen, auf wel-
chen sich die Pensionen belaufen haben würden, wenn der Beamte nach den bis
zur Verordnung vom 6. Mai 1867. gültig gewesenen Bestimmungen pensionirt
worden wäre.
In allen auf die Höhe der Beiträge oder der Pensionen bezüglichen Streit-
fällen steht den Interessenten der geschlossenen Kassen der Rechtsweg offen.
g. 3.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt,
mit welcher die bisherigen auf die Verwaltung der geschlossenen Kassen bezüglichen
Vorschriften außer Kraft treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 7009.)