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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 17.
(Nr. 7018.) Gesetz, betreffend die Schließung der öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden,
und Homburg. Vom 5 März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
§. 1.
Die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und Homburg werden
spätestens am 31. Dezember 1872. geschlossen; eine frühere Schließung kann
durch Königliche Verordnung, entweder allgemein oder nur in Beziehung auf
einzelne der gedachten Spielbanken, ausgesprochen werden. Bis dahin ist jeden-
falls das Spiel an allen Sonn und Feiertagen verboten.
8. 2.
Mit dem Tage der Schließung treten für die betreffende Spielbank die
Bestimmungen des Art. V. der Verordnung, betreffend das Strafrecht 2c. in den
mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, vom 25. Juni 1867. (Gesetz-Samul.
S. 921. ff.) außer Anwendung, und die I#. 266. 26“ und 340. Nr. 11. des
Strafgesetzbuchs in Kraft.
rl
Mit dem Tage der Schließung verlieren die betreffenden Spielpacht-Verträge
und Konzessionen ihre Gültigkeit, eine Entschädigung wegen des entgehenden
Gewinnes aus dem Hazardspiel-Betriebe findet nicht statt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedru tem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den März 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt
Johrgang 11466. (Nr. 7018—7019.) 30 (Nr. 7019.)
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1868.