Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 19. — 
  
(Nr. 7026.) Gesetz, betreffend eine Erweiterung des durch die §§. 2. und 3. des Gesetzes 
vom 28. September 1866. über den außerordentlichen Geldbedarf der 
Militair- und Marineverwaltung und die Dotirung des Staatsschates 
(Gesetz-Samml. S. 607.) eröffneten Kredits. Vom 6. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Eikurimen b, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
F. 1. 
Der durch §. 2. des Gesetzes vom 28. September 1866., betreffend den 
qußerordentlichen Geldbedarf der Militair= und Marineverwaltung und die Doti- 
rung des Staatsschatzes (Gesetz-Samml. S. 607.), bis zur Höhe von sechszig 
Millionen Thaler eröffnete Kredit bleibt in Höhe von fünf Millionen Thaler 
in Kraft. 
5. 2. 
Zur Aufbringung der Summe von fünf Millionen Thaler können: 
1) bis zur ganzen Höhe derselben verzinsliche Schatzanweisungen, längstens 
auf ein Jahr lautend, ausgegeben werden) jedoch kann die Aufbringung 
2) auch bis zum gleichen Betrage durch Begebung einer verzinslichen Staats- 
anleihe, deren Betrag vom Jahre 1869. ab jährlich mit mindestens 
Einem Prozent zu tilgen ist, erfolgen. 
Um den Betrag der auf Grund dieser Ermächtigung sub 2. ausgegebenen 
verzinslichen Anleihe vermindert sich der Betrag der auszugebenden Schatz- 
anweisungen. 
F. 3. 
Auf den durch das gegenwärtige Gesetz erweiterten Kredit finden die Be- 
stimmungen der #. 4. bis 6. des Gesetzes vom 28. September 1866. Anwendung. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7026.) 32 1 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Maͤrz 1868.
	        
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