Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  3.

Die  Obrigkeit  ist  befugt,  im  Einverständnisse  mit  dem  Wegeverbande  den
Beitragspflichtigen,  welche  zur  Klassensteuer  in  der  Stufe  I.  Unterstufen  a.  und  b.
beschrieben  sind,  wegen  Armuth,  Gebrechlichkeit  oder  temporairen  Mangels  an
Verdienst  die  Beitragsleistung  ganz  oder  theilweise  zu  erlassen.

K.  4.

Für  das  Halbjahr  vom  1.  Juli  bis  Ende  Dezember  1867.  behält  es  bei
der  noch  in  bisheriger  Weise  geschehenen  Feststellung  der  Landstraßen  =  Umlagen
auf  der  Grundlage  der  für  das  Jahr  vom  1.  Juli  1866/67  entrichteten  Hannoverschen
  direkten  Landessteuer  sein  Bewenden.

S.  5.

Als  der  für  die  Vertheilung  der  Gemeindewegelast  nach  25.  und  8.  27.
des  Gesehes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.  aushülflich
  zur  Anwendung  kommende  Landstraßenfuß  gilt  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
  1868.  der  im  F.  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  festgestellte  Fuß.

S.  6.

Die  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  widerstreitenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1851.  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
find  aufgehoben.

S.  7.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  hat  die  zur
Ausführung  dieses  Gesetzes  nöthigen  Vorschriften  zu  treffen.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1868.

#.  §.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

 

(Nr.  7629.)