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r. 7029.) Statut für die Wiesen-Meliorationsgenossenschaft an der oberen Welna zwischen
dem Wierzbiczanyer See und der Orcholmühle. Vom 4. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c.
verordnen, Behufs Verbesserung der Grundstücke in dem Wiesenthal an der
oberen Welna nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der Gesetze vom
28. Februar 1843. (Gesetz Samml. für 1843. S. 50. bis 70.) und vom 11. Mai
1853. (Gesetz= Samml. für 1853. S. 181.), was folgt:
KC. 1.
Die Besitzer der im Gnesener und Mogilnoer Kreise an der oberen Welna
zwischen dem Wierzbiczanyer See und der Orcholmühle belegenen, zu den Ort-
schaften Jankowo, Welnica mit Orcholmühle und Strzyzewo-Koscielne gehörigen
Wiesengrundstücke und Seen werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um ihre
Grundstücke durch Entwässerung und, soweit es nützlich und ausführbar ist, durch
F Selen zu verbessern.
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte in
5. 2.
Die Genossenschaft umfaßt für jetzt diejenigen Wiesengrundstücke, welche
auf dem „Situationsplan der Welnawiesen votn Wierzbiczanyer See bis zur
Orcholmühle, zusammengestellt im März 1866. durch den Geometer Braun“
verzeichnet und in dem aus dem Grundsteuerkataster extrahirten Fol. 79. und 80.
der landräthlichen Akten befindlichen provisorischen Kataster mit zusammen circa
651 Morgen aufgeführt sind, und außerdem diejenigen Theile der auf dem Situa-
tionsplane verzeichneten Seen, welche durch die Evtwässerung trocken gelegt werden.
Der Umfang der beitragspflichtigen Seeflächen, sowie das Beitragsver-
hältniß derselben zu den Wiesengrundstücken wird durch den Vorstand unter Zu-
jichung eines Feldmessers festgestellt. Die Wiesenflächen tragen unter sich zu
en Kosten gleichmäßig bei.
nesen.
z. 3.
Beschwerden gegen das provisorische Kataster und die vom Vorstande
bewirkte Peststellung der beitragspflichtigen Seefläche können binnen drei Monaten
nach Publikation des Statuts, resp. nachdem die beitragspflichtigen Seeflächen
und deren Beitragsverhältniß durch das Gnesener und Mogilnoer Hriskenm
bekannt gemacht sind, bei dem Landrathe des Gnesener Kreises angebracht, und
sowohl gegen die Flächen als auch gegen das Beitragsverhältniß gerichtet werden.
Untersuchung dieser Beschwerden erfolgt unter Zuziehung der Be-
schwerdeführer und eines Deputirten des Vorstandes im VerwaltungsSwege und
steht die Entscheidung und definitive Feststellung des Katasters zunächst der König-
lichen Regierung zu Bromberg und auf den binnen sechs Wochen nach demn
(Nr. 7029.) e-