Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

238 — 
g. 6. 
Behufs Feststellung des Katasters findet, sobald die Ausführung des 
Meliorationsplanes vollständig erfolgt ist, eine Revision der der Kataster-Auf- 
stellung zum Grunde gelegten Einschätzung der betheiligten Grundstücke durch 
zwei von der Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu ernennende Sachverständige 
unter Leitung des Regierungskommissars statt. Bei dieser Revision können auf 
Antrag der Sachverstandigen die Klassen und deren Werthssätze von der Regie- 
rung zu Frankfurt a. d. O. anderweit festgesetzt werden. 
Das nach den Resultaten der Revision berichtigte Kataster wird dem 
Vorstande vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, dem Besitzer des Ritter- 
gutes Tauchel und dem Vertreter des Fiskus auszugsweise mitgetheilt und ist 
Egleih im Amtsblatte der Frankfurter Regierung eine vierwöchentliche Frist be- 
annt zu machen, innerhalb welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen, 
auf dem Landrathsamte des Kreises und bei dem Regierungskommissar einge- 
sehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter QZuziehung der 
Beschwerdeführer, eines Deputirten des Vorstaxides und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Bezüglich der ökonomischen Fragen Eaben die zur Einschätzungsrevision des 
Katasters bestellten Sachverständigen ein Gutachten abzugeben. 
Außerdem ernennt die Regierung zu Frankfurt a. d. O. hünsctär der Ver- 
messung und des Nivellements einen vereideten Feldmesser oder nöthigenfalls einen 
Vermessunasrerisor, und bei vorkommenden Streitigkeiten wegen der Wasserverhält- 
nisse einen Wasserbautechniker. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Gind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, andernfalls werden die 
Akten der vorgenannten Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den s 
führer. Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
* dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
ulässig. 
#oas festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
eband'vorsinnde übermittelt. Auf Grund des Katasters werden die Heberollen 
aufgestellt. - 
§.7. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge für die Anlage und 
Unterhaltung ruht unablöslich auf den zum Verbande gehörigen Grundstücken 
und bedarf keiner hypothekarischen Eintragung. Ihre Erstüng kann im Wege 
der administrativen Exekution ewungen werden. Diese findet auch statt gegen 
Pächter, Nutznießer, oder andere Besitzer der verpflichteten Grundstücke, vor- 
behaltich ihres Regresses an die eigentlich Verpflichteten. 
ei Besitzveränderungen kann sich der Verband auch an den im Kataster 
genanmten Eigenthümer so lange halten, bis dem Vorstande die Besttzveränderung 
zur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.