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entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes ver-
pflichten die Genossenschaft. Die Ausführung derselben, sowie überhaupt die
Verwaltung der Verbandsangelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Statuts,
erfolgt durch den Direktor.
Der letztere hat insbesondere
1) nach Vollendung der gemeinschaftlichen Anlagen für die Instandhaltung
und Beaufsichtigung derselben Sorge zu tragen;
2) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschreiben und im
Falle der Säumniß durch Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die
Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren;
3) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden zu
unterzeichnen; jedoch ist zur Abschlleßung von Verträgen und Vergleichen
die Genehmigung des Vorstandes erforderlich;
4) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und der etwa besonders zu erlassenden Reglements bis
zur Höhe von fünf Thalern festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
K. 10.
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden in jedem
Jahre mindestens zweimal zur Frühjahrs= und Herbstgrabenschau im Mai und
Oktober, um den Etat festzustellen, die Jahresrechmung abzunehmen und die sonst
nöthigen Beschlüsse zu fassen.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angibe der Gegenstände der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß die Berufung wenigstens sieben
freie Tage vorher stattfinden.
Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellver-
treter ohne Verzug mittheilen.
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend gewe-
senen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem
Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet.
KC. 11.
Zur Verwaltung der Kasse des Verbandes wählt der Vorstand einen Ren-
danten, welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Ver-
sammlung des Vorstandes verpflichtet wird.
S. 12.
An den vom Verbande zu erhaltenden Entwässerungszügen müssen drei
Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem
Weibevieh verschont bleiben. Bäume und Hecken dürfen auf eine Entfernung
von sechs Fuß nicht geduldet werden. Bit
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