Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 240 — 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes ver- 
pflichten die Genossenschaft. Die Ausführung derselben, sowie überhaupt die 
Verwaltung der Verbandsangelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Statuts, 
erfolgt durch den Direktor. 
Der letztere hat insbesondere 
1) nach Vollendung der gemeinschaftlichen Anlagen für die Instandhaltung 
und Beaufsichtigung derselben Sorge zu tragen; 
2) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschreiben und im 
Falle der Säumniß durch Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die 
Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; 
3) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden zu 
unterzeichnen; jedoch ist zur Abschlleßung von Verträgen und Vergleichen 
die Genehmigung des Vorstandes erforderlich; 
4) Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der etwa besonders zu erlassenden Reglements bis 
zur Höhe von fünf Thalern festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
K. 10. 
Der Vorstand versammelt sich auf Berufung des Vorsitzenden in jedem 
Jahre mindestens zweimal zur Frühjahrs= und Herbstgrabenschau im Mai und 
Oktober, um den Etat festzustellen, die Jahresrechmung abzunehmen und die sonst 
nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angibe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß die Berufung wenigstens sieben 
freie Tage vorher stattfinden. 
Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellver- 
treter ohne Verzug mittheilen. 
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei anwesend gewe- 
senen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem 
Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern unterzeichnet. 
KC. 11. 
Zur Verwaltung der Kasse des Verbandes wählt der Vorstand einen Ren- 
danten, welcher durch Handschlag an Eidesstatt vom Vorsitzenden in einer Ver- 
sammlung des Vorstandes verpflichtet wird. 
S. 12. 
An den vom Verbande zu erhaltenden Entwässerungszügen müssen drei 
Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit dem 
Weibevieh verschont bleiben. Bäume und Hecken dürfen auf eine Entfernung 
von sechs Fuß nicht geduldet werden. Bit 
ei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.