Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten
  die  Genossenschaft.  Die  Ausführung  derselben,  sowie  überhaupt  die
Verwaltung  der  Verbandsangelegenheiten  nach  den  Bestimmungen  dieses  Statuts,
erfolgt  durch  den  Direktor.

Der  letztere  hat  insbesondere

1)  nach  Vollendung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  für  die  Instandhaltung
und  Beaufsichtigung  derselben  Sorge  zu  tragen;

2)  die  Beiträge  nach  den  Beschlüssen  des  Vorstandes  auszuschreiben  und  im
Falle  der  Säumniß  durch  Exekution  einzuziehen,  die  Zahlungen  auf  die
Kasse  anzuweisen  und  die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

3)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  zu  führen  und  die  Urkunden  zu
unterzeichnen;  jedoch  ist  zur  Abschlleßung  von  Verträgen  und  Vergleichen
die  Genehmigung  des  Vorstandes  erforderlich;

4)  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  etwa  besonders  zu  erlassenden  Reglements  bis
zur  Höhe  von  fünf  Thalern  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

K.  10.

Der  Vorstand  versammelt  sich  auf  Berufung  des  Vorsitzenden  in  jedem
Jahre  mindestens  zweimal  zur  Frühjahrs=  und  Herbstgrabenschau  im  Mai  und
Oktober,  um  den  Etat  festzustellen,  die  Jahresrechmung  abzunehmen  und  die  sonst
nöthigen  Beschlüsse  zu  fassen.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angibe  der  Gegenstände  der  Verhandlung;
  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  muß  die  Berufung  wenigstens  sieben
freie  Tage  vorher  stattfinden.

Wer  am  Erscheinen  behindert  ist,  muß  die  Vorladung  seinem  Stellvertreter
  ohne  Verzug  mittheilen.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen
  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Sie  werden  von  dem
Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Mitgliedern  unterzeichnet.

KC.  11.

Zur  Verwaltung  der  Kasse  des  Verbandes  wählt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
  welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
  des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

S.  12.

An  den  vom  Verbande  zu  erhaltenden  Entwässerungszügen  müssen  drei

Fuß,  vom  oberen  Rande  der  Böschung  ab  gerechnet,  unbeackert  und  mit  dem
Weibevieh  verschont  bleiben.  Bäume  und  Hecken  dürfen  auf  eine  Entfernung
von  sechs  Fuß  nicht  geduldet  werden.  Bit
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