— 246 —.
Wählbar ist jeder großjährige Genosse, welcher im Vollbesitze der bürger-
lichen Ehrenrechte *- er grohjährig se/ welch 8
S. 10.
· Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Genossenschafts-
direktor, welcher den Vorsitz im Vorstande führt, auf längstens sechs Jahre. Sind
die Stimmen gleich, so entscheidet unter den Gewählten die Regierung zu
Frankfurt a. d. 8
Die Wahl des Genossenschaftsdirektors bedarf der Bestätigung der Regie-
rung, wird die Bestätigung versagt, so findet eine Neuwahl statt, und wird auch
diese nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die Er-
nennung für die sechsjährige Wahlperiode zu.
as Anit des Genossenschaftsdirektors und der Vorstandsmitglieder ist ein
unbesoldetes Ehrenamt.
Der Direktor wird während der Bauzeit durch den Regierungskommissar,
nachher durch den Landrath des Sorauer Kreises, die Vorstandsmitglieder aber
und Stellvertreter, sowie die Beamten des Verbandes werden durch den Direktor
mittelst Handschlages an Eidesstatt verpflichtet.
K. 11.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes nach Stimmen-
mehrheit zu beschließen. Derselbe ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
zwei Vorstandemitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand versammelt sich in jedem Jahre mindestens zweimal zur
Frühjahrs und Herbstgrabenschau, um den Etat festzustellen, die Jahresrechnung
abzunehmen und die sonst nöthigen Beschlüsse zu fassen.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver-
bondlung, die Berufung muß wenigstens sieben freie Tage vorher stattfinden.
Vorstandsmitglieder, die am Erscheinen behindert sind, müssen die Vorladung
ihrem Stellvertreter ohne Verzug mittheilen.
Die Beschlüsse des Vorstandes und die Namen der dabei betheiligt ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen und vom Vorsitzenden
und wenigstens zwei Mitgliedern zu vollziehen.
*
Der Genossenschaftsdirektor führt die Gesammtverwaltung des Verbandes
nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen des Vorstandes.
Er hat insbesondere:
1) nach Vollendung der gemeinschaftlichen Anlagen für die Instandhaltung
umd Beaufsichtigung derselben Sorge zu tragen;
2) die Beiträge nach den Beschlüssen des Vorstandes auszuschreiben und
im Falle der Säumniß durch Exekution einzuzlehen, die Zahlungen auf
die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren;
3) den