Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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C. 43. 
Auch die Entschädigungen, welche den vormals zwangsberechtigten Korn- 
mühlen im Herzogthum Holstein nachträglich noch gewährt werden sollen (§#. 29. 
und 30.), werden in jährlichen Renten berechnet. 
KG. 44. 
Der Lauf dieser Renten (§P. 42. und 43.) beginnt mit dem Anfange des 
Jahres, in welchem die Feststellung derselben erfolgt ist. Bei Berechtigungen, 
welche nur auf eine gewisse Zeit verliehen waren, sowie bei Abgaben und Leistun- 
zen welche die Berechtigten nur für eine gewisse Zeit zu entrichten hatten, enden 
ie Renten mit dem Ablaufe dieser Zeit. 
Die Renten sind an jedem Jahresschlusse fällig. Sie können durch Zah- 
lung des zwanzigfachen Betrages jeder Zeit abgelöst werden. Sie werden aus 
der Staatskasse gewährt. 
Für die Zeit von dem Fortfall der Berechtigungen, für welche die Ent- 
schädigungen gewährt werden, bis zu dem Tage, wo der Lauf der Renten be— 
ginnt, sind die Renten bei Feststellung ihrer Höhe nachträglich zu berechnen und 
nach dem rückständigen Betrage alsbald aus der Staatskasse zu zahlen. 
g. 45. 
Wenn mit einer ausschließlichen Gewerbeberechtigung ein Zwangs- und 
Bannrecht verbunden war, so ist die dafür ermittelte Gesammtentschädigung 
(6. 23.) zu theilen. Die eine Hälfte derselben ist wie die Entschädigung für aus- 
schließliche Gewerbeberechtigungen nach Vorschrift der §#. 32. bis 41., die andere 
Hälfte nach Vorschrift der 9#. 42. und 44. gleich der Entschädigung für die auf- 
gehobenen Zwangs- und Bannrechte zu berechnen und aufzubringen. 
S. 46. 
1 Zör abge- Die Entschädigung für den Verlust eines zur Ablösung gebrachten Zwangs- 
loste Bercchtt, und Bannrechtes wird ebenfalls in einer jährlichen Rente berechnet. In gleicher 
gungen. Weise und gemeinschaftlich mit ihr ist die Entschädigung für solche Abgaben und 
Leistungen zu berechnen, welche in Beziehung auf die abgelösten Rechte von deren 
Inhabern zu entrichten sind. 
Sechs Wochen nach endgültiger Feststellung der Renten sind die abge- 
lösten Rechte erloschen, wenn unter den Betheiligten ein Anderes nicht verein- 
sbart wird. 
S. 47. 
Von dem Zeitpunkte des Erlöschens der Rechte ab beginnen die Renten 
zu laufen. Sie werden am Jahresschluß gezahlt. Die Renten sind von den- 
lenigen aufzubringen, auf deren Antrag die Ablösung erfolgt ist. Ist der An- 
trag von mehreren, selbstständig zur Ablösung befugten Zwangs- und Bann- 
pflichtigen autzgegangen, so wird das Beitragsverhältniß unter ihnen nach Ma- 
gabe
	        
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