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gabe der Vortheile festgesetzt, welche ihnen aus dem Fortfall des Zwangs- und
annrechtes erwachsen.
KC. 48.
Die Renten können von den Verpflichteten durch Zahlung des zwanzig-
fachen Betrages zu jeder Zeit abgelöst werden. Der Berechtigte muß sich die
8 auch in Stückzahlungen, jedoch nicht unter 100 Thaler, gefallen
assen.
Titel V.
Entschaͤdigungsverfahren.
KC. 49.
Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den durch dieses Gesetz 1. ullgemeines.
für aufgehoben oder für ablösbar erklärten Berechtigungen gehört, sind im Rechts-
wege zu entscheiden. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über dieselben kann
das Verfahren in Betreff der Entschädigung für die streitige Berechtigung nicht
eingeleitet werden. Schwebt dies Verfahren bereits, wenn derartige Streitig-
keiten sich erheben, so ist dasselbe bis zu ihrem endgültigen Austrag einzu-
stellen. "
g. 50.
Wird die Frage streitig, ob eine auf einem Grundstücke haftende Abgabe
eine Grundabgabe ist, oder für den Betrieb des Gewerbes entrichtet werden
muß (I. 4.), "6 tritt die Zuständigkeit der Auseinandersetzungs-Behörde für diese
age ein.
Fras Sind die darüber obwaltenden Streitigkeiten nicht gütlich zu beseitigen,
so uͤberreicht die Auseinandersetzungs · Behörde die spruchreif instruirten Verhand-
lungen mit ihrem Gutachten dem Nevisons Kollegium für Landeskultursachen
zur Entscheidung. Soweit nach den beigebrachten Beweisen nicht als festgestellt
erachtet werden kann, daß die Abgabe ausschließlich eine Grundabgabe ist, oder
daß sie ausschließlich für den Betrieb des Gewerbes entrichtet wird, ist anzuneb-
men, daß die Abgabe sich theils auf den Grundbesitz und theils auf den Ge-
werbebetrieb bezieht. In diesem Falle hat eine Theilung der Abgabe nach bil-
ligem Ermessen zu erfolgen.
Gegen den Ausspruch des Revisions-Kollegiums für Landesfultursachen
findet weder ein ordentliches, noch ein außerordentliches Rechtsmittel statt.
Wo eine Auseinandersetzungs-Behörde nicht besteht, hat das ordentliche
Gericht die jener Behörde obliegende Instruktion der Sache zu übernehmen.
. 51.
In allen Fällen, in welchen für eine streitige Berechtigung, sobald sie
nach diesem Gesetze für aufgehoben zu erachten ist, eine Entschädigung aus der
(Tr. 7035.) Staats.