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In denjenigen Fällen, in welchen bei Verkündung dieses Gesetzes das Ver-
fabren in Betreff der Entschädigung für ein zur Ablösung gebrachtes Recht bereits
eingeleitet ist, soll dies Verfahren nach Maaßgabe der bisherigen Gesetzgebung zu
Ende geführt werden.
G. 76.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird mit der
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1868.
#. S&.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
(Nr. 7036.) Allerhöchster Erlaß vom 13. April 1867., betreffend das Erscheinen einer Dä-
nischen Uebersetzung der Gesetz. Sammlung.
A## den Bericht vom 4. März d. J. genehmige Ich, daß die Geset, Summlung
für die Preußischen Staaten in einer aungenessnen Anzahl von Exemplaren mit
einer Dänischen Uebersetzung erscheinen, und daß diese Ausgabe der Gesetz= Samm-
lung für diejenigen Gegenden des Herzogthums Schleswig benutzt werden soll, in
welchen die Dänische Sprache die Kirchen- und Schulsprache ist. Der Deutsche
Text der Gesetz-Sammlung bleibt jedoch das eigentliche Gesetz und ist bei etwanigen
Dunkelheiten der Erklärung zu Grunde zu legen.
Berlin, den 13. April 1867.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
— Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 7035—7037.) (Nr. 7037.)