Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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In denjenigen Fällen, in welchen bei Verkündung dieses Gesetzes das Ver- 
fabren in Betreff der Entschädigung für ein zur Ablösung gebrachtes Recht bereits 
eingeleitet ist, soll dies Verfahren nach Maaßgabe der bisherigen Gesetzgebung zu 
Ende geführt werden. 
G. 76. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird mit der 
Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 17. März 1868. 
#. S&.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
(Nr. 7036.) Allerhöchster Erlaß vom 13. April 1867., betreffend das Erscheinen einer Dä- 
nischen Uebersetzung der Gesetz. Sammlung. 
A## den Bericht vom 4. März d. J. genehmige Ich, daß die Geset, Summlung 
für die Preußischen Staaten in einer aungenessnen Anzahl von Exemplaren mit 
einer Dänischen Uebersetzung erscheinen, und daß diese Ausgabe der Gesetz= Samm- 
lung für diejenigen Gegenden des Herzogthums Schleswig benutzt werden soll, in 
welchen die Dänische Sprache die Kirchen- und Schulsprache ist. Der Deutsche 
Text der Gesetz-Sammlung bleibt jedoch das eigentliche Gesetz und ist bei etwanigen 
Dunkelheiten der Erklärung zu Grunde zu legen. 
Berlin, den 13. April 1867. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
— Gr. zu Eulenburg. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 7035—7037.) (Nr. 7037.)
	        
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