Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7040.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend einen Nachtrag zu den Statuten der Rheini- 
schen Eisenbahngesellschaft. Vom 23. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köoͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem von Seiten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft mit Rücksicht 
auf den mit der Cinmmten Gesellschaft, Behufs Uebernahme des Baues und 
Betriebes einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call, unter dem 
12/14. November 1867. abgeschlossenen Vertrag eine entsprechende Abänderung 
ihrer Statuten, sowie der zu denselben bisher erlassenen Nachträge beschlossen, 
und in Folge dessen der anliegende Statutnachtrag aufgestellt worden ist, wollen 
Wun dem letzteren die erbetene landesherrliche Genehmigung hiermit ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. März 1868. 
(1I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Nachtrag 
zu 
den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft. 
Die Bestimmungen des unter dem 18. März 1867. Allerhöchst bestätigten 
Nachtrages zu den Statuten der Rheinischen Eisen lahngesellschaft, betreffend den 
Bau der Zweigbahn Call-Trier, werden nach Maaßgabe des zwischen der König- 
lichen Staateregierung einerseits und der Rheinischen Eisenbahngesellschaft anderer- 
seits unterm 12./14. November 1867. abgeschlossenen Vertrages hierdurch wie 
folgt deklarirt und ergänzt. 
  
S. 1. 
Soweit die Grunderwerbskosten für die Eifelbahn durch die Bewilligung 
der Interessenten, Gemeinden und Kreise, sowie durch die von der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft aus eigenen Fonds zugesicherte Beihülfe von 74,127 Rthlr. 
15 Sgr. nicht gedeckt werden, ist die Rheinische Eisenbahngesellschaft in Abänderung 
des F. 4. des Vertrages vom 10. April 1866. berechtigt und verpflichtet, die 
bothigen Mehrausgaben auf Rechnung des Baufonds zu übernehmen. Dem 
Ministerium für e#del „Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird die Befugniß 
vorbehalten, das ganze Grunderwerbsgeschäft für das Unternehmen ganz ror 
(Nr. 7040.) theil-
	        
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