Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Bestrafung 
– 288 — 
(Nr. 7046.) Bekanntmachung, betreffend die mit Oldenburg abgeschlossene Uebereinkunft zur 
wechselseitigen Beförderung der Strafrechtspflege. Vom 25. Märgz 1868. 
D. Königlich Preußische 1und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung 
sind zur vechseljeiigen Beförderung der Strafrechtspflege über folgende Artikel 
übereingekommen, welche für den ganzen Umfang der beiderseitigen Staatsgebiete 
Geltung haben sollen. 
Artikel 1. 
Die Behörden beider Staaten, welche in Strafsachen zu einer polizeilichen 
oder richterlichen Thätigkeit berufen sind, leisten sich gegenseitig alle diejenige 
Rechtshülfe, welche sie den betreffenden Behörden des Inlandes hach dessen Ge- 
setzen und Gerichtsrerfassung nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige 
Abkommen nicht besondere Einschränkungen feststellt. 
Artikel 2. 
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie 
bernterthanen angehören, nicht ausgeliefert, sondern können, soweit nicht die nachfolgenden Ar- 
* tb ars tikel Ausnahmen bestimmten nur in dem letzteren wegen der in dem anderen 
audeen9 Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch 
begangenen“ 
Verbrechen. 
Vollstreckung 
der Straf- 
erkenninisse. 
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Unter- 
suchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werden, daher findet auch ein 
Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie, mit Ausnahme der im Ar- 
tikel 4. gedachten Fälle, nicht statt. 
ücksichtlich derjenigen Frevel und Uebertretungen, welche in der zwischen 
der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung ab- 
eschlossenen Uebereinkunft vom 23.,7. April 1865. erwähnt sind, bewendet es 
2 den Bestimmungen dieser Uebereinkunft, welche auch für die durch das Preu- 
ßische Gesetz vom 20. September 1866. und durch die beiden Preußischen Ge- 
nete vom 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Lan- 
estheile Wirksamkeit haben sollen. 
Artikel 3. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich 
eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat, 
und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn 
der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen wor- 
den ist, und sich in seinen Heimathsstaat zurück begeben hat, von den Straf- 
gerichtsbehörden dieses Staates das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach 
vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Terson 
als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, 
vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch 
nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich 
« blos
	        
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