Bestrafung
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(Nr. 7046.) Bekanntmachung, betreffend die mit Oldenburg abgeschlossene Uebereinkunft zur
wechselseitigen Beförderung der Strafrechtspflege. Vom 25. Märgz 1868.
D. Königlich Preußische 1und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung
sind zur vechseljeiigen Beförderung der Strafrechtspflege über folgende Artikel
übereingekommen, welche für den ganzen Umfang der beiderseitigen Staatsgebiete
Geltung haben sollen.
Artikel 1.
Die Behörden beider Staaten, welche in Strafsachen zu einer polizeilichen
oder richterlichen Thätigkeit berufen sind, leisten sich gegenseitig alle diejenige
Rechtshülfe, welche sie den betreffenden Behörden des Inlandes hach dessen Ge-
setzen und Gerichtsrerfassung nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige
Abkommen nicht besondere Einschränkungen feststellt.
Artikel 2.
Die Uebertreter von Strafgesetzen werden von dem Staate, welchem sie
bernterthanen angehören, nicht ausgeliefert, sondern können, soweit nicht die nachfolgenden Ar-
* tb ars tikel Ausnahmen bestimmten nur in dem letzteren wegen der in dem anderen
audeen9 Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, wenn sie auch
begangenen“
Verbrechen.
Vollstreckung
der Straf-
erkenninisse.
nach den Gesetzen des Staates, dem sie angehören, strafbar sind, zur Unter-
suchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werden, daher findet auch ein
Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie, mit Ausnahme der im Ar-
tikel 4. gedachten Fälle, nicht statt.
ücksichtlich derjenigen Frevel und Uebertretungen, welche in der zwischen
der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung ab-
eschlossenen Uebereinkunft vom 23.,7. April 1865. erwähnt sind, bewendet es
2 den Bestimmungen dieser Uebereinkunft, welche auch für die durch das Preu-
ßische Gesetz vom 20. September 1866. und durch die beiden Preußischen Ge-
nete vom 24. Dezember 1866. mit der Preußischen Monarchie vereinigten Lan-
estheile Wirksamkeit haben sollen.
Artikel 3.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich
eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat,
und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn
der Angeschuldigte gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen wor-
den ist, und sich in seinen Heimathsstaat zurück begeben hat, von den Straf-
gerichtsbehörden dieses Staates das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach
vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Terson
als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen,
vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch
nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich
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