Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

Auslieferung 
ber Ausländer. 
Verbindlichkeit 
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Artikel 7. 
Solche, eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige 
Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, 
werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be- 
schuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung verübt 
wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungs- 
mmtrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem 
der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren 
Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung rekla- 
miren wolle. 
Artikel 8. 
Den Anträgen außerdeutscher Regierungen auf Auslieferung eines Unter- 
thans des einen kontrahirenden Staates wird von dem anderen kontrahirenden 
Staate nicht eher Folge gegeben werden, als bis der Heimathsstaat des rekla- 
mirten Unterthans Gelegenheit erhalten hat, selbst die Auslieferung dieses letzteren 
in Antrag zu bringen. 
Artikel 9. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
zur Annahme eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen 
der Ausliefe- 
rung. 
Stellung der 
Zeugen. 
Kosten. 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Artikel 10. 
Wenn die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der Unter- 
suchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor 
das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, zur Kon- 
frontation oder Rchogmtton) gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und 
der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Artikel 11. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gesteslan der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer- 
den folß so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, Reversalien 
über gegenseitige geäiche Rechtswillfährigkeit nicht zu verlangen. Insoweit in 
dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der requirirten Gerichte 
bei der vorgesetzten Behörde angeordnet ist, bewendet es bei der deshalb getroffe- 
nen Anordnung. 
Artikel 12. 
Untersuchungskosten, welche bei dem zufolge dieses Vertrages zuständigen 
Gerichte des einen Staates entstanden und nach den dort geltenden Vorschriften 
festgesetzt und für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Requisition 
er
	        
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