Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 100. 
Widersprechen die sich meldenden Interessenten der Loschung so bleibt ihnen 
die Ausführung ihrer Ansprüche und dem Schuldner die Beseitigung des Wider- 
spruchs im Wege des Prozesses vorbehalten. 
Die Löschung erfolgt nach rechtskräftiger Zurückweisung der erhobenen 
Ansprüche und Erlaß des Hräklosß ns.Erkennttäcfes (§. 99. Nr. 5. und 6.) auf 
Requisition des Prozeßrichters. 
F. 101. 
Auf die Versicherung des Eigenthümers des Grundstückes, daß der ein- 
ggEtragene Gläubiger einer noch nicht getilgten, aber bereits fälligen oder doch der 
ündigung unterworfenen Post der Kerin oder dem Aufenthalt nach unbekannt 
oder nicht legitimirt ist, kann die Löschung derselben unter folgenden Bedingungen 
erfolgen: 
1) An den eingetragenen Gläubiger ist vom Gerichte der belegenen Sache 
eine Iffenliche Aufforderung zu erlassen und diese einmal im Regierungs- 
Amtsblatt und durch Aushang an Gerichtsstelle bekannt zu machen. 
Der bekannte, aber nicht legitimirte Rechtsnachfolger des eingetragenen 
Gläubigers ist durch besondere Verfügung vorzuladen. 
2) Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist beträgt drei 
Monate, wird aber, wenn mit der Aufforderung die Kündigung ver- 
bunden wird, um die Kündigungsfrist verlängert. 
3) Wenn der eingetragene Gläubiger sich innerhalb der gestellten Frist nicht 
gemeldet oder dessen Rechtsnachfolger sich innerhalb derselben nicht legi- 
timirt hat, so ist der Eigenthümer zur Deposition zu verstatten, und 
wor des Kapitals nebst fünfjährigen vorbedungenen Zinsen, oder, wenn 
as Grundstuck für Verzugszinsen zur Hypothek bestellt ist, mit zehn- 
jährigen Verzugszinsen. 
4) Nach erfolgter Deposition geschieht die Löschung auf Requisition des 
Gerichts. 
S. 102. 
Mit dem deponirten Gelde wird, wenn der Gläubiger oder dessen Rechts- 
nachfolger sich nicht binnen Jahresfrist meldet oder innerhalb dieser Frist nicht 
legitimirt, in folgender Art verfahren: 
1) Der Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger werden durch erneute Be- 
kanntmachung im Anttsblatte benachrichtigt, daß das Geld zur Justi- 
offizianten-Wittwenkasse abgeliefert werden würde, wenn sich dieselben 
binnen vier Wochen nicht melden oder nicht legitimiren. 
2) Hat sich innerhalb dicher Frist (1.) kein Berechtigter gemeldet oder legi- 
timirt, so wird das Geld nach Abzug der Kosten der Bekanntmachung 
sub I. an die Justizoffizianten-Wittwenkasse abgeführt. 
(Nr. 7047.) 3) Führt
	        
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